Schießordnung der Sportschützen Frauenzell

 

 

1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

 

2. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die Erlaubnis für diese zugelassen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.

 

3. Das Laden und Entladen, sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur im Schützenstand mit in Richtung des Geschossfanges zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet, bzw. verletzt werden kann.

 

4. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn Sie entladen und die Verschlüsse soweit konstruktionsmäßig möglich, geöffnet sind.

 

5. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen sind verantwortliche Aufsichtspersonen zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung des Geschossfangs zeigender Mündung zu entladen, bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.

 

6. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die Aufsichtspersonen mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der Aufsichtsperson fortgesetzt werden.

 

7. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.

 

8. Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.

 

9. Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.

 

10. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht), deren Name jedes Jahr neu auf dem Standaufsichtsprotokoll steht, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Ziffern 2 und 9 der Schießordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf selbst während der Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen.

 

11. Bei Wettkämpfen und Übungsschießen sind nur 3 mal 5 Schuss teilzuladen.

 

12. Das Mitglied hat sich nach bestandener Waffensachkundeprüfung regelmäßig am Schießen zu beteiligen.

 

13. Die Sicherheitsbelehrung kann auf der Vereins-Homepage abgerufen werden. Jeder Schütze hat sich regelmäßig darüber zu informieren. Die Schießtermine, sowie die verantwortlichen Aufsichtspersonen werden ebenfalls auf der Vereins-Homepage bekanntgegeben.

 

14. Mitglieder in Besitz einer oder mehrerer Waffen sind automatisch aktive Mitglieder. Aktive Mitglieder sollen sich am Schießbetrieb regelmäßig beteiligen.

Beitragsordnung der Sportschützen Frauenzell

 

 

Aufnahmegebühr für Neumitglieder (einmalig) 100,00 €

 

Jahresbeitrag Erstmitglied 75,00 €

 

Jahresbeitrag Zweitmitglied 50,00 €

 

Jahresbeitrag passive Mitglieder 20,00 €

 

 

Sämtliche Beiträge werden per SEPA-Lastschriftenmandat eingezogen.